Weichfresser e.V.

Arbeitsgruppe Weichfresser e.V. - Für Freunde der Weichfresser

Verein

Unser Verein "Arbeitsgruppe Weichfresser e.V."

Die Mitglieder der „Arbeitsgruppe Weichfresser“ haben am 18. April 2015 ihrer Organisation eine andere Struktur gegeben und einen Verein gegründet. Sie sprachen sich für Eigenständigkeit und spezifische Ausrichtung aus und bekundeten gleichzeitig ihr großes Interesse am Weiterbestehen der altbekannten freundschaftlichen Verbindung.

Hervorgegangen war die Arbeitsgruppe im April 2014 aus der „VZE Interessengemeinschaft Exotische Weichfresser“. Nun entstand 2015 der erste deutsche Verein, der seinen Zweck in der Wissensvermittlung und im Erfahrungsaustausch zur artgemäßen Haltung und Vermehrung von Weichfressern sieht. Er ist damit eine ganz spezielle Vereinigung für Freunde der frucht- und insektenfressenden und blütenbesuchenden Vögel. Grundprinzipien des Vereins sind Arterhaltung und Ablehnung von Mischlings- und Mutationszuchten.

Jährlich werden zwei Treffen veranstaltet. Eines davon ist eine zweitägige Fachtagung, mit der Vorstellung einer zoologischen Einrichtung und Vorträgen zu relevanten Themen für Halter betreffender Arten. Während beider Treffen steht der Erfahrungsaustausch bei persönlichen Kontakten im Vordergrund.

Der Verein ist unabhängig von anderen Vereinigungen und finanziert sich selbst.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10,- € pro Jahr.
Seine Mitglieder sind private Vogelhalter aus der gesamten Bundesrepublik, der Schweiz, aus Tschechien, aus Dänemark und aus Österreich.

Momentan (05. Mai 2023) werden von 120 Mitgliedern über 1900 Weichfresser aus 236 Arten gehalten.

geändert am 14. April 2019

§ 1
(Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen Arbeitsgruppe Weichfresser e.V. (AG Weichfresser e.V.).
Der Sitz des Vereins ist in Sassen-Trantow, OT Pustow.

§ 2
(Zweck des Vereins)
Der Verein führt jährlich zwei Fachtagungen durch, mit dem Zweck der Wissensvermittlung und des Erfahrungsaustausches zur artgemäßen Haltung und Vermehrung von frucht- und insektenfressenden und blütenbesuchenden Vögeln (Weichfresser).

Der Verein sieht sich der Haltung und Vermehrung von solchen Vogelarten zum ausschließlichen Zweck der Arterhaltung verpflichtet. Dies erfolgt vornehmlich unter folgenden Aspekten:
Arterhaltung durch Zucht aus eigenen Beständen
Ablehnung von Mischlings- und Mutationszuchten
Einsatz für artgemäße Weichfresserhaltung
Beteiligung an nationalen und internationalen Erhaltungsprogrammen
Hilfestellung für alle Anfragen der Weichfresserhaltung

§ 3
(Selbstlosigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
(Mitgliedschaft und Leistungen)

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen und den Jahresbeitrag entrichten. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, mit Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift, zu stellen.
Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten und Anträge zu stellen. Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
Die Mitglieder unterstützen die in der Satzung formulierten Zwecke.
Jedes Mitglied erhält jährlich eine Zusammenfassung über alle im Verein gehaltenen Weichfresser, die Nachzuchtzahlen und die aktuelle Mitgliederliste.
Jedes Mitglied hat das Recht, die vom Verein erreichten Vergünstigungen für Geschlechtsbestimmungen durch Federproben und Kauf von Futtertieren u. ä.
zu nutzen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den anfallenden Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch ausbleibende Zahlung des Mitgliedsbeitrags innerhalb eines Jahres.

§ 5
(Beiträge)

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6
(Vorstand)

Dem Vorstand gehören an:
der / die 1. Vorsitzende
der / die 2. Vorsitzende
der / die Schriftführer(in) und Kassierer(in)
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglied kann nur ein natürliches Mitglied des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt.
Der Vorstand fast Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sämtliche gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§ 7
(Mitgliederversammlung)
Mitgliederversammlungen finden im Rahmen der jährlichen Fachtagungen statt.
Die Einladung zur Fachtagung erfolgt schriftlich bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung für die angegliederte Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Die Protokollführung wird durch einen zu Beginn der Versammlung gewählten Schriftführer geleistet.
Jedes Mitglied hat bei jeder Entscheidung der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8
(Auflösung des Vereins)
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Zoologische Gesellschaft für Arten- und Populationsschutz (ZGAP), die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Erhaltung von Vogelarten zu verwenden hat.

Stralsund, den 14. April 2019

Interessierte können sich hier den Mitgliedsantrag herunterladen.
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